Alle Sprachbeherrschung nutzt nichts, wenn der Übersetzer oder Korrektor den Inhalt des Textes nicht in fundiertes Hintergrundwissen einordnen kann. Daher kommen nur Übersetzer und Korrektoren zum Einsatz, die sich in ihrer Ausbildung und/oder langjährigen Berufserfahrung auf das Fachgebiet des Textes, zu dem sie herangezogen werden, spezialisiert haben. Bei juristischen Übersetzungen ist darüber hinaus immer wenigstens eine der beteiligten Personen auch ausgebildeter Jurist.
Das Spezialisierungsprinzip ergänzt das Vier-Augen-Prinzip über das übliche Maß hinaus. In der DIN EN 15038 gibt es zwei Ebenen der Qualitätskontrolle: Einerseits die vorgeschriebene zweisprachige Korrektur durch einen zweiten Übersetzer, der kein Fachmann in dem Fachgebiet des Textes sein muss, und andererseits eine optionale, einsprachige fachliche Prüfung durch einen Fachmann, die nur dann durchgeführt wird, wenn dies mit dem Kunden zusätzlich vereinbart wird. Durch die Heranziehung von Übersetzern und/oder Korrektoren mit Doppelqualifikation (übersetzerische und fachliche Qualifikation) ist die fachliche Prüfung bei mir automatisch Teil des Korrekturvorgangs und Sie brauchen keine separate fachliche Prüfung in Auftrag zu geben.
Alle für die Übersetzung und die Übersetzungsprüfung herangezogenen Personen unterliegen selbstverständlich der Verschwiegenheitspflicht. Sollte Ihr Projekt jedoch so vertraulich sein, dass die Beteiligung weiterer Übersetzer und Korrektoren absolut ausgeschlossen werden muss, dann teilen Sie mir dies bitte vorab mit! In einem solchen Ausnahmefall kann ich Ihr Projekt auch alleine durchführen.
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Diane Keller
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